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Statuten

Art. 1 Name

Der Elternverein Kappel ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Kappel.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zielsetzung
Der Elternverein setzt sich für das Wohl der Kinder, Jugendlichen und Eltern ein.

Art. 3 Aktivitäten
- Diskussions- und Informationsveranstaltungen
- Gespräche mit Vertretern von Behörden, Schulen und Verwaltung
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
- Freizeitaktivitäten
- Öffentlichkeitsarbeit

Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Elternvereins können werden:
- Familien
- Alleinerziehende
- natürliche und juristische Personen
Juristische Personen sind durch eine mit einer Vollmacht versehene natürliche Person zu
vertreten.

4.2 Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages an die Vereinskasse

4.3 Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt auf Jahresende nach Eingang der
schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf
einen Anteil am Vereinsvermögen.

Art. 5 Organe
Die Organe des Elternvereins Kappel sind:
- die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedern
- der Vorstand, bestehend aus mindestens 3 bis maximal 9 Mitgliedern
- die Revisoren
- die Arbeitsgruppen

Art. 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wählt
- den Vorstand
- 2 Revisoren
- Setzt die jährliche Mitgliederbeiträge fest
- Befindet über Auflösung des Vereins
- sowie über Statutenänderungen

6.2 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durchgeführt
- auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder oder der Revisoren
- auf Wunsch des Vorstandes

6.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt. Die Einladung muss schriftlich, unter Nennung der Traktanden, mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin der Post übergeben werden.

6.4 Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Für die Aufnahme in die Traktandenliste bedürfen spätere Anträge der Zustimmung von 2/3 der Stimmenden.

6.5 Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins entscheiden 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
Für alle anderen Beschlüsse genügt das Einfache Mehr der Anwesenden.

Art. 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand konstituiert sich selber.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt.

7.2 Die Arbeitsgruppen sind durch je einen Vertreter im Vorstand zusätzlich vertreten.

7.3 Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein.
Er legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen
Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.

7.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen.
Er sorgt für die Organisation der Anlässe gemäss Tätigkeitsprogramm und für die Beschaffung
der diesbezüglichen finanziellen Mittel.

Art. 8 Revisoren
Die Revisoren überprüfen 1-mal jährlich die Jahresrechnung.

Art 9 Mitgliederbeitrag und Haftung
9.1 Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel aus den Mitgliederbeiträgen und aus
jährlichen Zuwendungen.

9.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

9.3 Nach Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vermögen an eine Organisation mit ähnlicher
Zielsetzung, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Art. 10 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


 
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